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§ 5. Mitglieder werden ernannt (§ 19, lit b).
§ 0. Das ernannte Mitglied hat seinen Bei
tritt schriftlich anzuzeigen und übernimmt hie
durch Rechte und Pflichten der Mitglieder bis
zum abermals schriftlich anzuzeigenden Austritte,
auf jeden Fall aber mindestens für ein volles
Jahr vom Datum des Eintrittes.
§ 7. Die Ausscheidung eines Mitgliedes, mit
welcher alle Rechte und Pflichten des Betroffenen
sofort erlöschen, kann wegen unehrenhafter
oder den Interessen der Vereinigung zuwider-
laufender Handlungen durch ein Schiedsgericht
erfolgen, das aus dem Präsidirenden der Ver
einigung als Vorsitzenden und zwei von ihm
und zwei von dem Auszuschliessenden ernannten
ordentlichen Mitgliedern als Beisitzer besteht,
oder bei Eintritt des im §31 vorgesehenen Falles
über Antrag des Arbeitsausschusses von einer
sofort stattzuhabenden Generalversammlung mit
Zweidrittel-Majorität.
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II. Rechte und Pflichten dei Mitglieder.
§ 8. Alle ordentlichen Mitglieder haben
gleiche Rechte und Pflichten.
§ 9. Jedes Mitglied ist verpflichtet, nach
Kräften den Zweck der Vereinigung zu fördern,
insbesondere bei allen von der Vereinigung aus
gehenden künstlerischen Veranstaltungen (Aus
stellungen) thatkräftigst mitzuwirken. Kein Mit
glied hat, ausser im Falle einer entgeltlichen
Bestellung oder besonderer Auslagen, einen
Anspruch auf Entschädigung für seine Mühe
waltung.
§ 10. Die Mitglieder der Vereinigung stellen
in Wien nur in jenen öffentlichen Aus
stellungen aus, welche von der Vereinigung
veranstaltet werden; sie beschicken alle öffent
lichen Ausstellungen, die von einer anderen
ähnlichen Corporation veranstaltet werden,
nicht. Die Veranstaltung und Beschickung pri
vater Ausstellungen ist unverwehrt.
§ 11. Alle ordentlichen und correspondiren-
den Mitglieder haben gegen Vorweisung ihrer