Full text: Katalog der I. Kunst-Ausstellung der Vereinigung bildender Künstler Österreichs

*4 
§ 5. Mitglieder werden ernannt (§ 19, lit b). 
§ 0. Das ernannte Mitglied hat seinen Bei 
tritt schriftlich anzuzeigen und übernimmt hie 
durch Rechte und Pflichten der Mitglieder bis 
zum abermals schriftlich anzuzeigenden Austritte, 
auf jeden Fall aber mindestens für ein volles 
Jahr vom Datum des Eintrittes. 
§ 7. Die Ausscheidung eines Mitgliedes, mit 
welcher alle Rechte und Pflichten des Betroffenen 
sofort erlöschen, kann wegen unehrenhafter 
oder den Interessen der Vereinigung zuwider- 
laufender Handlungen durch ein Schiedsgericht 
erfolgen, das aus dem Präsidirenden der Ver 
einigung als Vorsitzenden und zwei von ihm 
und zwei von dem Auszuschliessenden ernannten 
ordentlichen Mitgliedern als Beisitzer besteht, 
oder bei Eintritt des im §31 vorgesehenen Falles 
über Antrag des Arbeitsausschusses von einer 
sofort stattzuhabenden Generalversammlung mit 
Zweidrittel-Majorität. 
* 
II. Rechte und Pflichten dei Mitglieder. 
§ 8. Alle ordentlichen Mitglieder haben 
gleiche Rechte und Pflichten. 
§ 9. Jedes Mitglied ist verpflichtet, nach 
Kräften den Zweck der Vereinigung zu fördern, 
insbesondere bei allen von der Vereinigung aus 
gehenden künstlerischen Veranstaltungen (Aus 
stellungen) thatkräftigst mitzuwirken. Kein Mit 
glied hat, ausser im Falle einer entgeltlichen 
Bestellung oder besonderer Auslagen, einen 
Anspruch auf Entschädigung für seine Mühe 
waltung. 
§ 10. Die Mitglieder der Vereinigung stellen 
in Wien nur in jenen öffentlichen Aus 
stellungen aus, welche von der Vereinigung 
veranstaltet werden; sie beschicken alle öffent 
lichen Ausstellungen, die von einer anderen 
ähnlichen Corporation veranstaltet werden, 
nicht. Die Veranstaltung und Beschickung pri 
vater Ausstellungen ist unverwehrt. 
§ 11. Alle ordentlichen und correspondiren- 
den Mitglieder haben gegen Vorweisung ihrer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.