Full text: Katalog der I. Kunst-Ausstellung der Vereinigung bildender Künstler Österreichs

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Bestimmungen wie für die Generalversamm 
lung mit Ausnahme des im § 29 vorge 
sehenen Abstimmungsmodus. 
§ 20. Im Falle der Beschlussunfähigkeit 
einer Vollversammlung ist die nächste, nach 
drei Tagen stattfindende unter allen Umständen 
beschlussfähig. 
§ 21. Der Arbeitsausschuss besteht aus 
sieben ordentlichen Mitgliedern, und zwar 
aus dem Präsidenten und sechs in Wien an 
sässigen Mitgliedern. Ihm steht die Ausführung 
der Versammlungsbeschlüsse, sowie die Erledi 
gung aller laufenden Geschäftsstücke zu; der 
Präsident, in dessen Verhinderung sein Stell 
vertreter vertritt die Vereinigung nach aussen 
hin, den Behörden und dritten Personen gegen 
über. Urkunden, welche der Vereinigung Ver 
bindlichkeiten auferlegen, sind vom Präsidenten 
oder dessen Stellvertreter und einem Ausschuss- 
mitgliede zu fertigen; unverbindliche Urkunden 
und Schriftstücke können von einem Mitgliede 
des Ausschusses oder dem Secretär der Ver 
einigung allein unterfertigt werden. 
§ 22. Der Arbeitsausschuss wird für die 
Dauer eines vollen Jahres gewählt, und sind die 
abtretenden Ausschüsse sofort wieder wählbar. 
§ 23. Der Arbeitsausschuss ist in seinen 
Sitzungen beschlussfähig, wenn der Präsidirende 
und mindestens vier Mitglieder anwesend sind. 
Die Beschlüsse werden mit einfacher Majorität 
gefasst. 
§ 24. Legt ein Arbeitsausschuss-Mitglied 
seine Stelle nieder oder wird ihm die Ausübung 
seiner Pflichten aus irgend einem Grunde un 
möglich, so ist sofort die zur Ersatzwahl com- 
petente Generalversammlung einzuberufen. De- 
missionirt der gesammte Arbeitsausschuss, so 
hat er sofort die Generalversammlung einzu 
berufen und bis zur Neuwahl die Geschäfte 
fortzuführen. 
§ 25. Der Arbeitsausschuss hat am Ende 
•ines jeden Geschäftsjahres, welches vom 1. Mai 
bis 30. April gerechnet wird, der Generalver 
sammlung einen Bericht über das verflossene 
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