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Bestimmungen wie für die Generalversamm
lung mit Ausnahme des im § 29 vorge
sehenen Abstimmungsmodus.
§ 20. Im Falle der Beschlussunfähigkeit
einer Vollversammlung ist die nächste, nach
drei Tagen stattfindende unter allen Umständen
beschlussfähig.
§ 21. Der Arbeitsausschuss besteht aus
sieben ordentlichen Mitgliedern, und zwar
aus dem Präsidenten und sechs in Wien an
sässigen Mitgliedern. Ihm steht die Ausführung
der Versammlungsbeschlüsse, sowie die Erledi
gung aller laufenden Geschäftsstücke zu; der
Präsident, in dessen Verhinderung sein Stell
vertreter vertritt die Vereinigung nach aussen
hin, den Behörden und dritten Personen gegen
über. Urkunden, welche der Vereinigung Ver
bindlichkeiten auferlegen, sind vom Präsidenten
oder dessen Stellvertreter und einem Ausschuss-
mitgliede zu fertigen; unverbindliche Urkunden
und Schriftstücke können von einem Mitgliede
des Ausschusses oder dem Secretär der Ver
einigung allein unterfertigt werden.
§ 22. Der Arbeitsausschuss wird für die
Dauer eines vollen Jahres gewählt, und sind die
abtretenden Ausschüsse sofort wieder wählbar.
§ 23. Der Arbeitsausschuss ist in seinen
Sitzungen beschlussfähig, wenn der Präsidirende
und mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Majorität
gefasst.
§ 24. Legt ein Arbeitsausschuss-Mitglied
seine Stelle nieder oder wird ihm die Ausübung
seiner Pflichten aus irgend einem Grunde un
möglich, so ist sofort die zur Ersatzwahl com-
petente Generalversammlung einzuberufen. De-
missionirt der gesammte Arbeitsausschuss, so
hat er sofort die Generalversammlung einzu
berufen und bis zur Neuwahl die Geschäfte
fortzuführen.
§ 25. Der Arbeitsausschuss hat am Ende
•ines jeden Geschäftsjahres, welches vom 1. Mai
bis 30. April gerechnet wird, der Generalver
sammlung einen Bericht über das verflossene
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