Full text: Katalog der I. Kunst-Ausstellung der Vereinigung bildender Künstler Österreichs

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von Schiedsrichtern, so hat der Arbeitsausschuss 
der sofort einzuberufenden Generalversammlung 
den Antrag auf Ausschliessung des betreffenden 
Mitgliedes zu stellen. (Siehe § 7.) 
§ 32. Bei Auflösung der Vereinigung ist 
der Reservefonds — da andere Fonds nach den 
Statuten nicht existiren — zur Lösung aller Ver 
bindlichkeiten nötigenfalls mit heranzuziehen 
und der Rest in derselben Art, wie früher der 
Reingewinn aus den Veranstaltungen der Ver 
fügung, künstlerischen Zwecken zuzuführen. 
GESCHÄFTS-ORDNUNG 
für die Veranstaltung von 
Ausstellungen 
§ 1. Die Durchführung aller von der Ver 
einigung bildender Künstler Oesterreichs ver 
anstalteten Ausstellungen obliegt dem Arbeits 
ausschüsse; von diesem gehen daher rechtzeitig 
die Einladungen zur Beschickung, die Bekannt 
gabe der Einsendungstermine im Wege der 
weitesten Oeffentlichheit behufs Verständigung 
nicht speciell eingeladener Künstler, die- Ver 
fassung und Drucklegung der Kataloge u. s. w. 
aus. Die Beschickung der allgemeinen Ausstellung 
steht jedwedem Künstler frei. 
§ 2. Als Aufnahmsjury fungirt unter Lei 
tung des Arbeitsausschusses die Gesammtheit 
aller in Wien anwesenden ordentlichen Mit 
glieder, sowie j ener correspondirenden Mitglieder, 
welche sich während der ganzen Dauer der 
Jury-Arbeiten in Wien aufhalten. 
§ 3. Vorsitzender der Jury ist der Präsident 
oder dessen Stellvertreter; ist auch dieser ver 
hindert, seiner Pflicht nachzukommen, so wählt 
der Arbeitsausschuss für die ganze Dauer der 
Jury-Arbeiten ein Ausschussmitglied zum Jury- 
Vorsitzenden. 
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