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von Schiedsrichtern, so hat der Arbeitsausschuss
der sofort einzuberufenden Generalversammlung
den Antrag auf Ausschliessung des betreffenden
Mitgliedes zu stellen. (Siehe § 7.)
§ 32. Bei Auflösung der Vereinigung ist
der Reservefonds — da andere Fonds nach den
Statuten nicht existiren — zur Lösung aller Ver
bindlichkeiten nötigenfalls mit heranzuziehen
und der Rest in derselben Art, wie früher der
Reingewinn aus den Veranstaltungen der Ver
fügung, künstlerischen Zwecken zuzuführen.
GESCHÄFTS-ORDNUNG
für die Veranstaltung von
Ausstellungen
§ 1. Die Durchführung aller von der Ver
einigung bildender Künstler Oesterreichs ver
anstalteten Ausstellungen obliegt dem Arbeits
ausschüsse; von diesem gehen daher rechtzeitig
die Einladungen zur Beschickung, die Bekannt
gabe der Einsendungstermine im Wege der
weitesten Oeffentlichheit behufs Verständigung
nicht speciell eingeladener Künstler, die- Ver
fassung und Drucklegung der Kataloge u. s. w.
aus. Die Beschickung der allgemeinen Ausstellung
steht jedwedem Künstler frei.
§ 2. Als Aufnahmsjury fungirt unter Lei
tung des Arbeitsausschusses die Gesammtheit
aller in Wien anwesenden ordentlichen Mit
glieder, sowie j ener correspondirenden Mitglieder,
welche sich während der ganzen Dauer der
Jury-Arbeiten in Wien aufhalten.
§ 3. Vorsitzender der Jury ist der Präsident
oder dessen Stellvertreter; ist auch dieser ver
hindert, seiner Pflicht nachzukommen, so wählt
der Arbeitsausschuss für die ganze Dauer der
Jury-Arbeiten ein Ausschussmitglied zum Jury-
Vorsitzenden.
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