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K. Moser.
5 0. Die Jurymitglieder haben sich während
der Beschlussfassung über ihre eigenen Werke
aus den Arbeitsräumen der Jury zu entfernen.
{ 10. Juryfrei sind ausschliesslich jene
Werke, welche vom Arbeitsausschüsse zu Aus
stellungszwecken speciell erbeten wurden, ferner
die Werke der correspondirenden Mitglieder.
§ 11. Ueber jede Sitzung der Jury ist unter
namentlicher Aufzählung aller Anwesenden ein
genaues Protokoll zu führen, welches alle Juroren
zu unterzeichnen haben.
§ 12. Unmittelbar nach Beschlussfassung
über die Annahme oder Ablehnung aller ein
gereichten Werke sind die Ablehnungsschreiben
zu erlassen.
§ 13. Die Juryrung von Arbeiten ordent
licher Mitglieder, welche nicht in Wien, sondern
in einem anderen Kunstcentrum Oesterreichs
leben, findet in der Weise statt, dass zwei zu
diesem Zwecke nach der betreffenden Stadt
delegirte Arbeitsausschüsse und ein Vertrauens
mann der betreffenden Kunststadt selbst sich
an Ort und Stelle über die auszuwählenden
Kunstwerke einigen.
§ 14. Für die Ausstellung der Kunstwerke
ist die Einwilligung der Urheber, sofern selbe
trreichbar ist, einzuholen.
§'15. Das Arrangement der Ausstellung ob
liegt dreien von der Jury gewählten Ausschuss
mitgliedern.
§ 10. Vom Tage an, an welchem diese
ihre Arbeit beginnen, bis zum Fimisstage dürfen
die Ausstellungsräume ausser von ihnen nur
von Mitgliedern des Arbeitsausschusses betreten
werden.
§ 17. Die Veranstaltung der eventuellen
Sommerausstellungen kann der Arbeitsausschuss
auch einem kleineren, aus seiner Mitte gewähl
ten Comite anvertrauen, das für die Dauer
seiner Thätigkeit mit allen Rechten und Pflichten
der sonstigen Jury ausgestattet wird.
§ 18. Der Arbeitsausschuss kann über
rechtzeitig erfolgtes Ansuchen die Veranstaltung
von Gruppenausstellungen der Werke eines oder