Full text: Katalog der I. Kunst-Ausstellung der Vereinigung bildender Künstler Österreichs

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K. Moser. 
5 0. Die Jurymitglieder haben sich während 
der Beschlussfassung über ihre eigenen Werke 
aus den Arbeitsräumen der Jury zu entfernen. 
{ 10. Juryfrei sind ausschliesslich jene 
Werke, welche vom Arbeitsausschüsse zu Aus 
stellungszwecken speciell erbeten wurden, ferner 
die Werke der correspondirenden Mitglieder. 
§ 11. Ueber jede Sitzung der Jury ist unter 
namentlicher Aufzählung aller Anwesenden ein 
genaues Protokoll zu führen, welches alle Juroren 
zu unterzeichnen haben. 
§ 12. Unmittelbar nach Beschlussfassung 
über die Annahme oder Ablehnung aller ein 
gereichten Werke sind die Ablehnungsschreiben 
zu erlassen. 
§ 13. Die Juryrung von Arbeiten ordent 
licher Mitglieder, welche nicht in Wien, sondern 
in einem anderen Kunstcentrum Oesterreichs 
leben, findet in der Weise statt, dass zwei zu 
diesem Zwecke nach der betreffenden Stadt 
delegirte Arbeitsausschüsse und ein Vertrauens 
mann der betreffenden Kunststadt selbst sich 
an Ort und Stelle über die auszuwählenden 
Kunstwerke einigen. 
§ 14. Für die Ausstellung der Kunstwerke 
ist die Einwilligung der Urheber, sofern selbe 
trreichbar ist, einzuholen. 
§'15. Das Arrangement der Ausstellung ob 
liegt dreien von der Jury gewählten Ausschuss 
mitgliedern. 
§ 10. Vom Tage an, an welchem diese 
ihre Arbeit beginnen, bis zum Fimisstage dürfen 
die Ausstellungsräume ausser von ihnen nur 
von Mitgliedern des Arbeitsausschusses betreten 
werden. 
§ 17. Die Veranstaltung der eventuellen 
Sommerausstellungen kann der Arbeitsausschuss 
auch einem kleineren, aus seiner Mitte gewähl 
ten Comite anvertrauen, das für die Dauer 
seiner Thätigkeit mit allen Rechten und Pflichten 
der sonstigen Jury ausgestattet wird. 
§ 18. Der Arbeitsausschuss kann über 
rechtzeitig erfolgtes Ansuchen die Veranstaltung 
von Gruppenausstellungen der Werke eines oder
	        
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