J. Hoffmann.
mehrerer Mitglieder bewilligen. Solche unter
liegen nicht der gewöhnlichen Jury, und kann
ihr Arrangement von dem oder den Ausstellern
selbst besorgt werden; doch bleibt dem Arbeits
ausschüsse ein Vetorecht in Bezug auf einzelne
Ausstellungsobjecte gewahrt.
§ 19. Am Firnisstage, d. i. am Tage vor
der Eröffnung, haben alle Mitglieder und Aus
steller Zutritt in den Ausstellungsräumen.
§ 20. Die Eröffnung der Ausstellungen
findet in Anwesenheit geladener Gäste, darunter
alle Stifter, statt.
Die Ausstellung währt
vom 26. März bis 15. Juni
und ist täglich von Morgens
9 Uhr bis Abends 6 Uhr
geöffnet.