Full text: VIII. Ausstellung Vereinigung Bildender Künstler Österreichs Secession

GESCHÄFTSORDNUNG^- Kein Object darf ohne 
Einwilligung des künstlerischen Urhebers, soweit dieselbe 
erreichbar ist, ausgestellt werden; desgleichen darf bei 
keinem Ausstellungsobject der Name seines künstlerit 
sehen Urhebers ohne dessen ausdrücklichen Wunsch vert 
schwiegen werden. 
GESCHÄFTSORDNUNG^. Die Jury ist verpflicht 
tet, jedes eingesendete Werk unter möglichst günstigen 
äusseren Umständen zu betrachten und über die Annahme 
oder Ablehnung jedes eingesendeten Werkes einen fort 
mellen Beschluss zu fassen; ein von der Jury endgiltig ant 
genommenes Werk muss unbedingt der betreffenden Aust 
Stellung eingereiht werden und kann unter keinen Umt 
ständen, weder durch seinen Urheber noch durch dritte 
Personen zurückgezogen oder entfernt werden; ein von 
der Jury endgiltig abgelehntes oder derselben nicht vort 
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