GESCHÄFTSORDNUNG^- Kein Object darf ohne
Einwilligung des künstlerischen Urhebers, soweit dieselbe
erreichbar ist, ausgestellt werden; desgleichen darf bei
keinem Ausstellungsobject der Name seines künstlerit
sehen Urhebers ohne dessen ausdrücklichen Wunsch vert
schwiegen werden.
GESCHÄFTSORDNUNG^. Die Jury ist verpflicht
tet, jedes eingesendete Werk unter möglichst günstigen
äusseren Umständen zu betrachten und über die Annahme
oder Ablehnung jedes eingesendeten Werkes einen fort
mellen Beschluss zu fassen; ein von der Jury endgiltig ant
genommenes Werk muss unbedingt der betreffenden Aust
Stellung eingereiht werden und kann unter keinen Umt
ständen, weder durch seinen Urheber noch durch dritte
Personen zurückgezogen oder entfernt werden; ein von
der Jury endgiltig abgelehntes oder derselben nicht vort
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